Wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen muss

Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Nach § 5 muss der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen, sobald es die Art des Betriebs und die damit verbundenen Gefahren erfordern. In der Praxis betrifft das nahezu jeden Betrieb mit Beschäftigten.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit – kurz Sifa – unterstützt den Arbeitgeber dabei, Arbeitsschutz und Unfallverhütung umzusetzen. Sie ist kein Luxus für Großbetriebe, sondern gesetzlich vorgesehene fachliche Unterstützung.

Ab welcher Betriebsgröße die Pflicht greift

Eine feste Mindestbeschäftigtenzahl, ab der die Pflicht beginnt, gibt es nicht. Grundsätzlich besteht sie bereits ab dem ersten Beschäftigten. Wie umfangreich die Betreuung ausfällt, regelt die DGUV Vorschrift 2 in Abhängigkeit von Betriebsgröße und Gefährdung.

Für kleine Betriebe sieht die Vorschrift ein alternatives Betreuungsmodell vor, bei dem sich der Unternehmer selbst schult und die Fachkraft anlassbezogen hinzuzieht. Auch dann bleibt die grundsätzliche Bestellpflicht bestehen.

Welche Qualifikation eine Sifa mitbringen muss

Die fachlichen Voraussetzungen regelt § 7 ASiG. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss über sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Diese setzt in der Regel eine technische Grundausbildung und eine anerkannte Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit voraus.

In Frage kommen typischerweise Sicherheitsingenieure, -techniker oder -meister mit der entsprechenden Zusatzqualifikation. Ohne diese Fachkunde darf jemand die Aufgabe nicht wahrnehmen.

Was die Fachkraft für Arbeitssicherheit tut

Die Aufgaben beschreibt § 6 ASiG. Die Sifa berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung – von der Gestaltung der Arbeitsplätze über die Beschaffung von Arbeitsmitteln bis zur Untersuchung von Unfällen.

  • Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung und bei Schutzmaßnahmen
  • Begehung der Arbeitsstätten und Hinweis auf Mängel
  • Mitwirkung bei Unterweisungen und bei der Untersuchung von Unfällen
  • Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Betriebsrat und Behörden

Beraten statt entscheiden

Ein Punkt wird oft missverstanden: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät, sie entscheidet nicht. Sie macht Risiken sichtbar und schlägt Maßnahmen vor – umsetzen und verantworten muss der Betrieb sie selbst.

Die rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt damit beim Arbeitgeber. Genau deshalb ist eine kompetente Beratung so wertvoll: Sie gibt Ihnen die fachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen.

Wie die Bestellung abläuft

Die Bestellung erfolgt schriftlich. Darin werden die übertragenen Aufgaben und der Umfang festgehalten. Der Betriebsrat ist zu beteiligen, und die Fachkraft muss ihre Tätigkeit weisungsfrei ausüben können, soweit es die Fachkunde betrifft.

Ob Sie eine interne Kraft benennen oder eine externe Fachkraft beauftragen, steht Ihnen frei. Beide Wege sind zulässig; entscheidend ist, dass Qualifikation und Einsatzzeit zum Betrieb passen.

Was droht, wenn die Sifa fehlt

Wird keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, obwohl die Pflicht besteht, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gravierender ist oft die Haftung: Kommt es zu einem Unfall, wird geprüft, ob der Arbeitgeber seine Organisationspflichten erfüllt hat.

Eine bestellte und dokumentierte Betreuung schützt hier doppelt – sie senkt das Unfallrisiko und belegt, dass der Betrieb seine Pflichten ernst nimmt. Diese Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.