Was die DGUV Vorschrift 2 regelt
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und legt fest, wie Betriebe betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden.
Der Grundgedanke: Jeder Arbeitgeber braucht fachkundige Unterstützung, um Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb umzusetzen. Die Vorschrift beschreibt, in welchem Umfang ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden – abhängig von Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial.
Zwei Säulen: Grund- und betriebsspezifische Betreuung
Für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten teilt sich die Regelbetreuung in zwei Teile. Die Grundbetreuung deckt die Aufgaben ab, die in jedem Betrieb anfallen – etwa die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, bei Betriebsanlagen oder bei der Untersuchung von Unfällen.
Die betriebsspezifische Betreuung kommt hinzu, wenn ein konkreter Anlass besteht: neue Anlagen, besondere Gefährdungen, betriebliche Veränderungen oder auffällige Unfallzahlen. Beide Teile ergeben zusammen den Betreuungsumfang.
Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten
Für die Grundbetreuung ordnet die Vorschrift jeden Betrieb einer von drei Betreuungsgruppen zu. Maßgeblich ist das Gefährdungspotenzial der Branche, das über den jeweiligen Wirtschaftszweig bestimmt wird.
Aus der Gruppe ergibt sich eine Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr. Sie wird für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam berechnet und anschließend zwischen beiden aufgeteilt.
- Gruppe I – hohes Gefährdungspotenzial: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr
- Gruppe II – mittleres Gefährdungspotenzial: 1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr
- Gruppe III – geringes Gefährdungspotenzial: 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr
Wie sich die betriebsspezifische Betreuung ergibt
Anders als die Grundbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung nicht pauschal festgelegt. Der Betrieb ermittelt den Bedarf selbst – gemeinsam mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorschrift nennt dafür Aufgabenfelder und Auslöse-Kriterien, etwa den Einsatz von Gefahrstoffen, besondere Tätigkeiten oder organisatorische Änderungen. Aus den zutreffenden Kriterien leitet der Betrieb ab, welche zusätzlichen Leistungen und welcher Zeitaufwand nötig sind.
Das Ergebnis sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. So lässt sich gegenüber der Berufsgenossenschaft oder bei einer Begehung belegen, dass die Betreuung dem tatsächlichen Bedarf entspricht.
Sonderfall: Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten
Kleine Betriebe können statt der Regelbetreuung ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Beim sogenannten Unternehmermodell qualifiziert sich der Arbeitgeber durch Schulungen selbst und zieht Betriebsarzt und Fachkraft nur bei konkretem Anlass hinzu.
Ob das sinnvoll ist, hängt von Branche und Gefährdung ab. Für viele Handwerks- und Kleinbetriebe in der Region Hannover und Schaumburg ist es eine praktikable Lösung – vorausgesetzt, die Schulungen werden regelmäßig aufgefrischt.
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
Die DGUV Vorschrift 2 gibt einen Rahmen vor, keine fertige Lösung. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Betreuungsgruppe kennen, die betriebsspezifischen Aufgaben sauber ableiten und den Umfang dokumentieren.
Als Sicherheitsingenieur ordne ich einen Betrieb zunächst der richtigen Gruppe zu und arbeite dann gemeinsam mit Ihnen die betriebsspezifischen Anlässe heraus. Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.


