Wenn es um die Brandschutzordnung geht, führt kein Weg an der DIN 14096 vorbei. Die Norm mit dem Titel „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ legt fest, wie eine Brandschutzordnung gegliedert wird, welche Inhalte hineingehören und wie der Aushang zu gestalten ist. Sie sorgt dafür, dass Brandschutzordnungen einem einheitlichen, wiedererkennbaren Muster folgen.

Was die DIN 14096 regelt

Die DIN 14096 ist keine Rechtsnorm, sondern eine technische Regel. Verbindlich wird sie in dem Moment, in dem eine Brandschutzordnung gefordert ist – etwa durch die Baugenehmigung, das Brandschutzkonzept, den Versicherer oder die Gefährdungsbeurteilung. Wer dann eine Brandschutzordnung erstellt, orientiert sich an der Norm, damit Aufbau und Aushang dem anerkannten Stand entsprechen.

Kern der Norm ist die Dreiteilung in Teil A, Teil B und Teil C. Jeder Teil hat eine klar umrissene Zielgruppe und einen definierten Detailgrad.

Der Aufbau: drei Teile mit klarer Aufgabenteilung

Diese Struktur stellt sicher, dass niemand mit Informationen überfrachtet wird, die er nicht braucht, und dass zugleich jede Rolle die nötige Handlungssicherheit erhält.

  • Teil A – der Aushang „Verhalten im Brandfall“ für alle Personen im Gebäude
  • Teil B – Regeln für Beschäftigte ohne besondere Brandschutzaufgaben
  • Teil C – Regeln für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben

Gestaltung des Aushangs (Teil A)

An den Aushang nach Teil A stellt die Norm besondere Anforderungen, weil er auch von ortsunkundigen Personen unter Zeitdruck verstanden werden muss. Er wird übersichtlich gestaltet, arbeitet mit Sicherheitszeichen und ist so platziert, dass er an den relevanten Stellen im Gebäude auffällt.

  • eindeutige Handlungsanweisungen in kurzer, klarer Sprache
  • Sicherheitszeichen und Piktogramme, angelehnt an DIN ISO 7010
  • Kennzeichnung und Aushang im Einklang mit der ASR A1.3
  • Aushang an gut sichtbaren Stellen wie Fluren, Treppenhäusern und Ausgängen

Inhalte von Teil B und Teil C

Teil B beschreibt für die Beschäftigten unter anderem die Brandverhütung, das Verhalten im Brandfall, die Flucht- und Rettungswege sowie den Umgang mit Melde- und Löscheinrichtungen. Teil C regelt die Aufgaben der Personen mit besonderer Verantwortung – vor, während und nach einem Brand.

Während Teil A für jedes Gebäude ähnlich aussieht, sind Teil B und C stark objektabhängig. Ein Pflegeheim, eine Produktionshalle und ein Bürohaus unterscheiden sich in Nutzung, Gefährdung und Organisation – und genau das muss sich in den Inhalten widerspiegeln.

Wann eine Brandschutzordnung erforderlich ist

Ob ein Betrieb eine Brandschutzordnung braucht, ergibt sich selten aus einer einzigen Vorschrift, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Grundlagen:

  • § 10 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber muss Maßnahmen für Notfälle, Brandbekämpfung und Evakuierung festlegen.
  • ASR A2.2: konkretisiert die Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten.
  • Baugenehmigung und Brandschutzkonzept: fordern häufig ausdrücklich eine Brandschutzordnung.
  • Auflagen von Versicherern oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.

Pflichten und häufige Fehler in der Praxis

Verantwortlich für die Brandschutzordnung ist der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber. In der Praxis wird die Erstellung oft an eine Fachkraft wie einen Brandschutzbeauftragten oder ein Ingenieurbüro delegiert – die Verantwortung bleibt jedoch bei der Leitung.

  • Muster-Ordnung ungeprüft übernommen, ohne Bezug zum realen Gebäude
  • Aushang veraltet: falsche Notrufangaben oder geänderte Sammelstellen
  • Teil B und C existieren, werden aber nie in einer Unterweisung vermittelt
  • nach Umbauten oder Nutzungsänderungen nicht aktualisiert

So bleibt die Brandschutzordnung wirksam

Eine Brandschutzordnung entfaltet ihren Nutzen nur, wenn sie zum Objekt passt, bekannt ist und gelebt wird. Das Ingenieurbüro Ladusch erstellt für Betriebe in der Region Hannover und Schaumburg Brandschutzordnungen nach DIN 14096 und stimmt sie auf das jeweilige Gebäude ab. Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.