Arbeitsschutz steht auf zwei Beinen. Das eine ist die sicherheitstechnische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, das andere die betriebsärztliche Betreuung durch den Betriebsarzt. Die DGUV Vorschrift 2 fasst beide zusammen und verlangt, dass sie ineinandergreifen. Getrennt betrachtet entstehen genau dort Lücken, wo Technik und Gesundheit sich berühren.

Dieser Beitrag zeigt, was jede der beiden Rollen leistet, wo sie sich überschneiden und warum die Zusammenarbeit kein Nice-to-have, sondern Kern des betrieblichen Arbeitsschutzes ist.

Was der Betriebsarzt tut

Die Aufgaben des Betriebsarztes sind in § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) beschrieben. Er unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes — von der arbeitsmedizinischen Vorsorge über die Beurteilung von Arbeitsbedingungen bis zur Beratung bei ergonomischen und arbeitspsychologischen Fragen.

Der Betriebsarzt ist approbierter Mediziner und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er bringt die gesundheitliche Perspektive in den Arbeitsschutz ein — das kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit fachlich nicht leisten und darf es auch nicht.

Was die Fachkraft für Arbeitssicherheit tut

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) berät den Arbeitgeber zur sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen. Dazu gehören die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung, die Begehung von Arbeitsstätten, die Beratung bei der Beschaffung von Anlagen und die Untersuchung von Unfällen.

Als Sicherheitsingenieur bringe ich die technische und organisatorische Seite ein: Wie ist ein Arbeitsplatz gestaltet, welche Schutzmaßnahmen greifen, wo bestehen Gefährdungen. Die gesundheitliche Bewertung dieser Gefährdungen aber gehört in die Hände des Betriebsarztes.

Die zwei Säulen der DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 setzt das ASiG um und regelt beide Betreuungsformen gemeinsam. Sie unterscheidet dabei eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung. Entscheidend ist: Der Betreuungsumfang wird auf betriebsärztliche und sicherheitstechnische Leistungen aufgeteilt — und beide Teile müssen aufeinander abgestimmt sein.

Wer nur die eine Säule bedient, erfüllt die Vorschrift nicht. Erst wenn Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge und technische Maßnahmen zusammenlaufen, ist die Betreuung vollständig.

Wo sich beide treffen — konkrete Beispiele

Viele Arbeitsschutzthemen haben eine technische und eine gesundheitliche Seite zugleich. Genau hier zeigt sich, warum Betriebsarzt und Sifa zusammenarbeiten müssen:

  • Bildschirmarbeit: ergonomische Gestaltung (Sifa) und Angebotsvorsorge zum Sehvermögen (Betriebsarzt).
  • Gefahrstoffe: technische Schutzmaßnahmen und Substitution (Sifa) und Pflicht- oder Angebotsvorsorge (Betriebsarzt).
  • Lärm: Messung und Lärmminderung (Sifa) und Vorsorge zum Gehör (Betriebsarzt).
  • Psychische Belastung: Gefährdungsbeurteilung (Sifa) und arbeitsmedizinische Beratung (Betriebsarzt).

Warum getrennt betrachtet Lücken entstehen

Wenn beide Rollen nebeneinander statt miteinander arbeiten, fällt schnell etwas durch das Raster: Eine technische Maßnahme wird umgesetzt, aber die passende Vorsorge nicht angeboten — oder umgekehrt. Das ASiG sieht die Zusammenarbeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit deshalb ausdrücklich vor. Beide sollen ihre Erkenntnisse austauschen und gemeinsam beraten.

In der Praxis heißt das: gemeinsame Begehungen, abgestimmte Empfehlungen und ein gemeinsamer Blick auf die Gefährdungsbeurteilung. So werden aus zwei Betreuungssträngen ein zusammenhängendes Arbeitsschutzkonzept.

Meine Rolle: koordinieren, nicht ersetzen

Ich bin Fachkraft für Arbeitssicherheit, nicht Betriebsarzt. Meine Aufgabe ist es, die sicherheitstechnische Betreuung zu leisten und die Schnittstelle zum Betriebsarzt zu organisieren — damit Sie sich nicht um die Koordination der beiden Säulen kümmern müssen. Betriebe in der Region Hannover / Schaumburg begleite ich so, dass beide Teile der DGUV Vorschrift 2 aus einer Hand koordiniert ineinandergreifen.

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder arbeitsmedizinische Beratung im Einzelfall.