Arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein Einheitspaket. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Arten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Welche davon in Ihrem Betrieb greift, hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten und den damit verbundenen Gefährdungen ab — nicht von der Branche oder der Betriebsgröße allein.

Für Sie als Arbeitgeber macht der Unterschied viel aus: Bei der einen Art dürfen Beschäftigte ohne Vorsorge gar nicht tätig werden, bei der anderen genügt ein dokumentiertes Angebot, und bei der dritten liegt die Initiative bei den Beschäftigten selbst. Dieser Beitrag ordnet die drei Formen für Sie ein.

Pflichtvorsorge: veranlassen, bevor die Tätigkeit beginnt

Pflichtvorsorge ist bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss sie veranlassen, bevor die Tätigkeit erstmals aufgenommen wird, und danach in regelmäßigen Abständen wiederholen lassen. Die konkreten Anlässe stehen im Anhang der ArbMedVV.

Das Besondere: Ohne durchgeführte Pflichtvorsorge darf die betreffende Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Die Verantwortung, die Vorsorge zu organisieren, liegt beim Arbeitgeber — durchgeführt wird sie von einem Betriebsarzt. Beispiele für Anlässe finden sich unter anderem beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung.

Angebotsvorsorge: das Angebot ist Pflicht, die Teilnahme nicht

Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten — die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie das Angebot annehmen. Auch hier gilt: Das Angebot muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen erfolgen.

Wichtig ist die saubere Dokumentation. Nachweisbar sein muss, dass Sie das Angebot gemacht haben — unabhängig davon, ob die oder der Beschäftigte es angenommen hat. Ein klassisches Beispiel für Angebotsvorsorge ist die Bildschirmarbeit.

Wunschvorsorge: das Recht der Beschäftigten

Die Wunschvorsorge geht von den Beschäftigten aus. Auf ihren Wunsch hin muss der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Beschäftigte müssen dafür keinen konkreten Verdacht oder Beschwerden nachweisen.

In der Praxis ist die Wunschvorsorge ein sinnvolles Ventil: Sie gibt Beschäftigten die Möglichkeit, arbeitsbedingte gesundheitliche Fragen mit dem Betriebsarzt zu klären, auch wenn ihre Tätigkeit keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslöst.

Woher Sie wissen, was für Ihren Betrieb gilt

Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung. Sie hält fest, welche Gefährdungen an den einzelnen Arbeitsplätzen bestehen. Aus diesen Gefährdungen und dem Anhang der ArbMedVV ergibt sich, welche Vorsorgeart jeweils greift. Erst danach lässt sich sagen, ob eine Tätigkeit Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslöst.

In der Region Hannover / Schaumburg begleite ich Betriebe bei genau diesem Schritt: Als Fachkraft für Arbeitssicherheit leite ich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung den Betreuungsbedarf ab und stimme die Umsetzung mit dem Betriebsarzt ab. Die Vorsorge selbst leistet immer ein approbierter Betriebsarzt.

  • Pflichtvorsorge: muss veranlasst werden, Tätigkeit ohne sie nicht zulässig.
  • Angebotsvorsorge: muss angeboten werden, Teilnahme ist freiwillig.
  • Wunschvorsorge: von den Beschäftigten ausgehend, auf deren Wunsch zu ermöglichen.
  • Grundlage der Einordnung: Gefährdungsbeurteilung und Anhang der ArbMedVV.

Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Ein häufiges Missverständnis: Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht dazu, die Eignung oder Tauglichkeit von Beschäftigten festzustellen. Sie ist Beratung und Aufklärung zum Zusammenhang von Arbeit und Gesundheit — im individuellen Interesse der oder des Beschäftigten. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass und wann eine Vorsorge stattgefunden hat, nicht aber Diagnosen oder Befunde.

Eignungsuntersuchungen verfolgen ein anderes Ziel und beruhen auf einer anderen Rechtsgrundlage. Sie mit der Vorsorge zu vermischen, ist rechtlich heikel. Deshalb sollten beide Anlässe klar getrennt betrachtet werden.

Wie ich Sie dabei unterstütze

Ich bin Sicherheitsingenieur und Fachkraft für Arbeitssicherheit, nicht Betriebsarzt. Meine Aufgabe ist die Koordination: Ich sorge dafür, dass der Vorsorgebedarf sauber aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet, mit dem Betriebsarzt abgestimmt und nachvollziehbar dokumentiert wird. So schließen sich die beiden Säulen der DGUV Vorschrift 2 lückenlos zusammen.

Dieser Beitrag gibt Ihnen eine Orientierung, ersetzt aber keine Rechts- oder arbeitsmedizinische Beratung im Einzelfall. Was konkret für Ihren Betrieb gilt, klären wir gemeinsam anhand Ihrer Tätigkeiten und Ihrer Gefährdungsbeurteilung.