Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter, Evakuierungshelfer – die Begriffe klingen ähnlich und werden im Alltag oft durcheinandergebracht. Dahinter stehen aber drei klar voneinander getrennte Rollen mit unterschiedlichen Aufgaben, unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher rechtlicher Verankerung.

Wer die Unterschiede kennt, kann seinen Betrieb sauber aufstellen und Doppelungen oder Lücken vermeiden. Dieser Beitrag ordnet die drei Rollen ein.

Der Brandschutzhelfer: die erste Linie

Der Brandschutzhelfer ist ein Beschäftigter, der im Ernstfall Entstehungsbrände bekämpft, alarmiert und die Räumung unterstützt. Er ist die erste Linie in den entscheidenden ersten Minuten.

Grundlage sind § 10 des Arbeitsschutzgesetzes, die ASR A2.2 und die DGUV Information 205-023. Jeder Betrieb braucht Brandschutzhelfer – als Richtwert nennt die ASR A2.2 rund 5 % der Beschäftigten. Es handelt sich um eine ausführende Funktion mit begrenztem, klar umrissenem Aufgabenbereich, für die eine überschaubare Ausbildung mit Löschübung genügt.

Der Brandschutzbeauftragte: die organisatorische Rolle

Der Brandschutzbeauftragte ist keine ausführende, sondern eine organisatorische Rolle mit weitergehender Verantwortung. Er berät die Unternehmensleitung, überwacht den betrieblichen Brandschutz, pflegt die Brandschutzordnung, wirkt an Konzepten mit und ist Ansprechpartner für Behörden und Versicherer.

Diese Aufgabe verlangt eine deutlich umfangreichere Qualifikation als die des Brandschutzhelfers. Ein Brandschutzbeauftragter ist nicht in jedem Betrieb vorgeschrieben, wird aber bei bestimmten Sonderbauten, in einzelnen Branchen oder auf Grundlage einer behördlichen Auflage beziehungsweise des Brandschutzkonzepts erforderlich.

Der Evakuierungshelfer: Menschen sicher hinausführen

Der Evakuierungshelfer, teils auch Räumungshelfer genannt, hat eine dritte, eigenständige Aufgabe: Er sorgt dafür, dass im Alarmfall alle Personen das Gebäude geordnet verlassen. Er kennt die Fluchtwege, leitet Menschen zum Sammelpunkt, prüft Bereiche auf zurückgebliebene Personen und unterstützt gezielt Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Gerade in Betrieben mit viel Publikumsverkehr, großen oder unübersichtlichen Gebäuden ist diese Rolle wichtig. Ein Brandschutzhelfer bekämpft den Brand, der Evakuierungshelfer bringt die Menschen in Sicherheit – zwei Aufgaben, die im Ernstfall parallel laufen.

Wann welche Rolle Pflicht ist

Welche Rollen Ihr Betrieb konkret besetzen muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung sowie aus etwaigen baurechtlichen Vorgaben und dem Brandschutzkonzept.

  • Brandschutzhelfer: in jedem Betrieb erforderlich, Richtwert rund 5 % der Beschäftigten nach ASR A2.2
  • Brandschutzbeauftragter: nicht generell Pflicht, aber bei bestimmten Sonderbauten, Branchen oder behördlichen Auflagen
  • Evakuierungshelfer: abhängig von Gebäude, Personenzahl und Gefährdung – sinnvoll überall dort, wo eine geordnete Räumung Unterstützung braucht

Die Rollen greifen ineinander

In der Praxis sind die drei Rollen kein Widerspruch, sondern ein zusammenhängendes System. Der Brandschutzbeauftragte plant und organisiert, die Brandschutzhelfer handeln beim Entstehungsbrand, und die Evakuierungshelfer führen die Menschen sicher hinaus.

Eine Person kann grundsätzlich mehrere Funktionen übernehmen, sofern die Qualifikation vorhanden ist und die Aufgaben im Ernstfall zusammenpassen. Wichtig ist, dass alle erforderlichen Rollen klar benannt, ausgebildet und dokumentiert sind – und dass die Zuständigkeiten allen Beteiligten bekannt sind.

Kurz zusammengefasst

Der Brandschutzhelfer löscht und unterstützt die Räumung, der Brandschutzbeauftragte organisiert und berät, der Evakuierungshelfer führt Menschen hinaus. Wer diese Aufteilung kennt, stellt seinen Betrieb sauber auf.

Das Ingenieurbüro Ladusch hilft Betrieben in der Region Hannover und Schaumburg dabei, die richtigen Rollen zu bestimmen und zu besetzen. Dieser Beitrag bietet eine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.