Jeder Arbeitgeber muss geeignete Personen benennen und ausbilden, die im Brandfall handeln können. Das steht in § 10 des Arbeitsschutzgesetzes und wird in den Arbeitsstättenregeln konkretisiert. Die häufigste Frage aus der Praxis lautet dabei: Wie viele Brandschutzhelfer sind es genau?

Eine feste Zahl gibt es nicht – wohl aber einen anerkannten Orientierungswert. Die ASR A2.2 nennt als Richtwert rund 5 % der Beschäftigten. Was das für Ihren Betrieb bedeutet und warum es in vielen Fällen mehr sein können, ordnen wir hier ein.

Woher der 5-%-Richtwert kommt

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) beschreibt, wie Arbeitgeber die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung umsetzen. Dort ist der Richtwert von rund 5 % der Beschäftigten als Zahl der auszubildenden Brandschutzhelfer genannt.

Wichtig ist das Wort Richtwert: Es handelt sich nicht um eine starre Quote, sondern um einen Ausgangspunkt für die eigene Bewertung. Grundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung. Ergibt diese eine höhere Gefahrenlage, liegt die tatsächlich erforderliche Zahl über den 5 %.

Ergänzend beschreibt die DGUV Information 205-023 die Ausbildung von Brandschutzhelfern und dient als praktische Hilfestellung bei der Umsetzung.

Wann mehr Helfer nötig sind

Der Richtwert von 5 % passt für Betriebe mit normaler Brandgefährdung. Steigt das Risiko, steigt auch die sinnvolle Zahl der Helfer. Die ASR A2.2 nennt dafür mehrere typische Anlässe:

  • erhöhte Brandgefährdung, etwa durch brennbare Stoffe, Zündquellen oder bestimmte Produktionsprozesse
  • viel Publikumsverkehr, zum Beispiel in Verkauf, Gastronomie oder Praxen
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität, die im Ernstfall Unterstützung bei der Räumung brauchen
  • große räumliche Ausdehnung, mehrere Etagen oder weit auseinanderliegende Gebäudeteile

Auch der Kleinbetrieb braucht mindestens eine Person

Rechnet man 5 % auf einen sehr kleinen Betrieb, käme rechnerisch weniger als eine Person heraus. Das entbindet nicht von der Pflicht. Auch im Kleinbetrieb muss mindestens eine ausgebildete Person als Brandschutzhelfer benannt sein.

Praktisch bedeutet das: Auch ein Büro mit fünf Beschäftigten oder eine Werkstatt mit einer Handvoll Mitarbeitenden braucht wenigstens einen Brandschutzhelfer. Sinnvoll ist es, mehr als das rechnerische Minimum vorzuhalten, damit auch bei Urlaub, Krankheit oder Schichtwechsel immer jemand vor Ort ist.

So ermitteln Sie die richtige Zahl

Der Weg zur passenden Zahl führt nicht über eine reine Multiplikation, sondern über eine kurze, strukturierte Betrachtung Ihres Betriebs:

  • Beschäftigtenzahl erfassen und den 5-%-Richtwert als Ausgangspunkt heranziehen
  • Brandgefährdung je Bereich bewerten – normal oder erhöht
  • Publikumsverkehr und den Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen
  • Gebäudestruktur einbeziehen: Etagen, Brandabschnitte, entfernte Gebäudeteile
  • Abwesenheiten einplanen, damit die Abdeckung durchgängig gesichert ist

Verteilung über Schichten, Etagen und Standorte

Die Gesamtzahl allein sagt wenig aus, wenn die Helfer ungünstig verteilt sind. Ein Brandschutzhelfer nützt nur dort, wo er im Ernstfall auch anwesend ist. Deshalb sollten Sie die Personen so verteilen, dass in jeder Schicht, auf jeder Etage und an jedem Standort jemand handeln kann.

Bei Mehrschichtbetrieb rechnet sich der Bedarf häufig nach oben: Ein einzelner Helfer, der nur in der Frühschicht arbeitet, deckt weder Spät- noch Nachtschicht ab. Hier lohnt es sich, die Verteilung bewusst zu planen, statt nur die Gesamtsumme zu erfüllen.

Nachweis und Dokumentation

Bei einer Begehung durch Berufsgenossenschaft, Versicherung oder Behörde wird regelmäßig nach den Brandschutzhelfern gefragt: Wie viele gibt es, liegen Zertifikate vor und wann fand die letzte Schulung statt? Halten Sie Zahl, Namen und Ausbildungsnachweise deshalb aktuell und griffbereit.

Wie viele Brandschutzhelfer Ihr Betrieb konkret braucht, lässt sich am besten anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung klären. Das Ingenieurbüro Ladusch begleitet Betriebe in der Region Hannover und Schaumburg dabei – von der Bedarfsermittlung bis zur Ausbildung. Dieser Beitrag bietet eine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.