Es gibt kein Gesetz, das ihn pauschal vorschreibt
Viele Betriebe suchen nach dem einen Paragraphen, der einen Brandschutzbeauftragten vorschreibt. Diesen Paragraphen gibt es nicht. Ob Sie einen Brandschutzbeauftragten bestellen müssen, ergibt sich fast immer aus einer Kombination von Anlass und Gebäudeart — und die entscheidet sich im Einzelfall.
Die Rolle ist eine organisatorische: Der Brandschutzbeauftragte berät die Unternehmensleitung, koordiniert den betrieblichen Brandschutz und ist Ansprechpartner für Behörden und Feuerwehr. Aufgaben und Qualifikation beschreibt die DGUV Information 205-003; die Ausbildung orientiert sich an der vfdb-Richtlinie 12-09/01.
Die häufigste Quelle: Baugenehmigung und Brandschutzkonzept
In der Praxis steht die Pflicht meist in Ihren eigenen Unterlagen. Wird ein Gebäude genehmigt, kann die Baugenehmigung Nebenbestimmungen enthalten — und eine davon ist häufig die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.
Gleiches gilt für das Brandschutzkonzept, das bei größeren oder komplexeren Bauvorhaben erstellt wird. Ist die Rolle dort als organisatorische Maßnahme festgeschrieben, wird sie verbindlich, sobald das Konzept Teil der Genehmigung ist.
- Baugenehmigung samt Auflagen und Nebenbestimmungen prüfen
- Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis durchsehen
- Auflagen aus Umbauten oder Nutzungsänderungen beachten
Sonderbauten: wenn die Verordnungen der Länder greifen
Die Musterbauordnung (MBO) und die daraus abgeleiteten Landesbauordnungen behandeln Sonderbauten gesondert (Sonderbauten, § 51 MBO). Für viele dieser Gebäudearten gibt es eigene Verordnungen, die einen Brandschutzbeauftragten ausdrücklich verlangen können.
Ob und ab welcher Größe die Pflicht greift, unterscheidet sich je nach Bundesland und Verordnung. Für Betriebe in der Region Hannover und im Schaumburger Land ist die niedersächsische Regelung maßgeblich.
- Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung)
- Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung)
- Industriebauten (Muster-Industriebau-Richtlinie)
- Krankenhäuser, Pflege- und Beherbergungsstätten
- Hochhäuser und weitere Sonderbauten
Der Versicherer als vierter Auslöser
Unabhängig vom öffentlichen Baurecht kann Ihr Sachversicherer die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zur Bedingung machen. Solche Anforderungen stehen in den Versicherungsbedingungen oder in einer Auflage nach einer Risikobegehung.
Wer sie übersieht, riskiert im Schadensfall Diskussionen über die Leistung. Ein Blick in die Police lohnt sich daher genauso wie der in die Baugenehmigung.
Nicht verwechseln: Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter
Beide Rollen werden oft in einen Topf geworfen, sind aber klar getrennt. Ein Betrieb kann Brandschutzhelfer brauchen, ohne einen Brandschutzbeauftragten stellen zu müssen — und umgekehrt.
- Brandschutzhelfer: operativ, bekämpfen Entstehungsbrände und unterstützen die Räumung; Richtwert nach ASR A2.2 rund fünf Prozent der Beschäftigten (DGUV Information 205-023).
- Brandschutzbeauftragter: organisatorisch und beratend, verantwortet den betrieblichen Brandschutz im Hintergrund (DGUV Information 205-003, vfdb 12-09/01).
Bestellung: schriftlich und mit klarem Auftrag
Ist die Pflicht festgestellt, bestellt die Unternehmensleitung den Brandschutzbeauftragten schriftlich. Die Bestellung sollte Aufgaben, Befugnisse und die Stellung im Betrieb benennen, damit die Rolle im Alltag wirksam ist.
Wichtig: Die Bestellung entbindet die Unternehmensleitung nicht von ihrer Verantwortung. Der Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt, die Gesamtverantwortung bleibt bei der Führung.
Im Zweifel: erst prüfen, dann bestellen
Ob eine Pflicht besteht, lässt sich in der Regel anhand von drei Dokumenten klären: Baugenehmigung samt Auflagen, Brandschutzkonzept und Versicherungsvertrag. Kommt die Gebäudeart als Sonderbau hinzu, lohnt der Blick in die einschlägige Landesverordnung.
Das Ingenieurbüro Ladusch unterstützt Betriebe in der Region Hannover und Schaumburg dabei, diese Frage sauber zu beantworten — und übernimmt auf Wunsch die Rolle des externen Brandschutzbeauftragten. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.


